Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER EUROPÄISCHEN GIESSEREIEN
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(a) Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind entsprechend den in den Mitgliedsländern der Vereinigung europäischer Gießereiverbände - CAEF (COMMITTEE OF ASSOCIATIONS OF EUROPEAN FOUNDRIES) (1) - gültigen Standesregeln erstellt. Jedes Mitgliedsland erkennt ihnen somit dieselbe rechtliche Gültigkeit zu, wie sie laut ihren jeweiligen Gesetzen den Standesregeln zukommen. (2) Sie gelten für jeden Käufer unabhängig von seiner eigenen Nationalität.
Sie legen die Rechte und Pflichten der Gießerei und des Käufers bezüglich der Lieferverträge für Gussstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen und mit diesen verbundene zusätzliche Materialien sowie Leistungen, Beratung und Dienstleistungen fest, die die Gießerei für den Käufer erbringen kann.
Infolgedessen bilden sie die rechtliche Grundlage dieser Verträge für alle Bestimmungen, die nicht Gegenstand schriftlicher Sondervereinbarungen sind.
(b) Sie setzen alle anderslautenden vom Käufer - in welcher Form auch immer - vorgeschriebenen Bedingungen außer Kraft, sofern die Gießerei sie nicht schriftlich anerkannt hat.
(c) Wenn ein Käufer oder eine Gruppe von Käufern beschließen, ihre engen Beziehungen zu zuliefernden Gießereien in Form einer Industriepartnerschaft zu vertiefen, dienen die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen zusammen mit den allgemeinen Einkaufsbedingungen dieser Käufer als Grundlage für die Festlegung des Wortlautes allgemeiner Geschäftsbedingungen, in denen die zwischen ihnen getroffene Übereinkunft zum Ausdruck kommt.
2. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE
(a) Die Ausschreibung oder der Auftrag eines Käufers müssen mit einem technischen Lastenheft versehen sein, das die zu fertigenden Teile in jeder Hinsicht spezifiziert, wie auch Art und Ausmaß der Kontrolle, Inspektion und Prüfungen festlegt, die für die Abnahme erforderlich sind.
Die Ausschreibung, der Auftrag und das technische Lastenheft liegen als schriftliches Dokument vor. Diesem Dokument kann ein Datenträger beiliegen, dem aber keine rechtliche Wirkung zukommt.
(b) Das Angebot der Gießerei kann nicht als bindend angesehen werden, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt ist. Dies gilt auch für alle Fälle, in denen der Käufer Änderungen an den technischen Bedingungen oder an den ihm gegebenenfalls vom Lieferanten unterbreiteten Probestücken vornimmt.
(c) Die Gießerei ist nur durch die ausdrückliche Annahme der festen Bestellung des Käufers durch Brief oder ein anderes als Dokument geltendes Kommunikationsmittel gebunden.
3. GEWERBLICHES EIGENTUM UND GEHEIMHALTUNG
(a) Die Gießereien gehören zur Gruppe der Zulieferbetriebe. Wenn der Käufer die Dienste der Gießerei in Anspruch nimmt, beschließt er damit nur, auf die Dienste eines Gießereifachmanns zurückzugreifen, da er die Ausstattung und Fachkenntnis der Gießerei als seinen Bedürfnissen entsprechend erachtet.
Wenn nicht anders vereinbart, ist die Gießerei nicht der Konstrukteur der von ihr gefertigten Stücke. Der Vertrag kann aber festlegen, daß die Gießerei die Konstruktion des Gussstückes zur Gänze oder zum Teil unter der Bedingung durchführt, daß der Käufer, der die Kontrolle über sein Erzeugnis behält, weiter für die Konstruktion je nach dem von ihm angestrebten Verwendungszweck verantwortlich bleibt.
(b) Die Lieferung von Teilen überträgt dem Käufer keinerlei Eigentumsrechte auf die Vorstudien, Software, Forschung und Patente der Gießerei. Daher verpflichtet sich der Käufer dazu, alle Arten von schriftlicher oder nichtschriftlicher Information, wie z.B. technische Zeichnungen, Entwürfe, technische Instruktionen, geheimzuhalten, die ihm von der Gießerei zur Kenntnis gebracht werden.
Das Gleiche gilt auch für Studien, die die Gießerei zur Qualitätsverbesserung oder Kostensenkung der Gussstücke durch eine Änderung der ursprünglichen technischen Bedingungen vorschlägt. Wenn der Käufer sie akzeptiert, muß er mit der Gießerei über die Verwendungsbedingungen innerhalb des Auftrags übereinkommen.

Ebenso wie der Preis der von der Gießerei konstruierten Fertigungswerkzeuge, unabhängig davon, ob sie von der Gießerei gefertigt wurden oder nicht, kein geistiges Eigentum der Gießerei an diesen Werkzeugen beinhaltet, ist dies der Beitrag der Gießerei durch ihre Fachkenntnis oder Patente für deren Forschung und Entwicklung.

Das Gleiche gilt auch für mögliche Adaptierungen seitens der Gießerei an vom Käufer zur Sicherung der richtigen Herstellung der Stücke zur Verfügung gestellten Werkzeugen.
(c) Keinesfalls darf der Käufer Studien der Gießerei für eigene Zwecke verwenden, oder diese verbreiten, ohne zuvor ausdrücklich das Eigentum an denselben erworben zu haben.
(d) Der Käufer hat die Gießerei gegen alle Folgen von Schritten schad- und klaglos zu halten, die gegen ihn infolge der Ausführung des Auftrags betreffend solcher Gussstücke ergriffen werden könnten, die durch Rechte auf gewerbliches oder geistiges Eigentum, wie Patente, Handelsmarken oder geschützte Gebrauchsmuster, beziehungsweise sonstige Privatrechte oder Gesetze geschützt sind.
(e) Falls die Gießerei alleiniger Konstrukteur und Hersteller der Stücke für den Käufer ist, hat der Käufer einen besonderen Vertrag aufzusetzen, der außerhalb des Rahmens dieser allgemeinen Bedingungen steht.
(f) Kunstgießereien werden an ihre Verpflichtungen erinnert, die ebenfalls den Lieferbedingungen unterliegen. Gegebenenfalls werden diese allgemeinen Bedingungen gemäß den für die jeweilige Angelegenheit relevanten Regeln ausgelegt. (3)
4. MODELLE UND WERKZEUGE
(a) Alle Modelle und Fertigungswerkzeuge (Modelle, Kernkästen, Schablonen, Lehren, Bearbeitungs- oder Kontrollvorrichtungen, usw.), die der Käufer liefert, müssen die für den Zusammenbau und die Verwendung erforderlichen Merkmale deutlich tragen und sind kostenlos an den von der Gießerei angegebenen Ort zu liefern.

Der Käufer übernimmt die Verantwortung für die genaue Übereinstimmung dieser Fertigungseinrichtungen mit den Plänen und dem Lastenheft. Auf Wunsch des Käufers überprüft die Gießerei jedoch diese Übereinstimmung und behält sich das Recht vor, diese Leistungen in Rechnung zu stellen.

Wenn die Gießerei es als notwendig erachtet, Änderungen für eine gute Ausführung der Gussstücke vorzunehmen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Käufers, wenn dieser vorher schriftlich verständigt wurde.

Allgemein und ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer gewährleistet die Gießerei nicht die Gebrauchsdauer der Fertigungseinrichtungen.

Wenn diese Fertigungseinrichtungen vom Käufer mit Plänen und Lastenheften geliefert werden, die keine vollkommene Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Elementen ermöglichen, werden die Formen, Abmessungen und Wanddicken der erhaltenen Gussstücke ganz oder teilweise von diesen Fertigungseinrichtungen bestimmt. Die Verantwortung für das Ergebnis aufgrund dieser Angaben kommt allein dem zuvor von der Gießerei schriftlich verständigten Käufer zu.

In allen Fällen, in denen die seitens der Gießerei erhaltenen Fertigungseinrichtungen nicht, wie von der Gießerei mit Recht zu erwarten, der Verwendung entsprechen, kann die Gießerei fordern, den ursprünglich vereinbarten Gussstückpreis den neuen Bedingungen anzupassen, wobei vor Fertigung der Gussstücke ein Einverständnis mit dem Käufer erzielt werden muß.
(b) Wenn die Gießerei vom Käufer beauftragt wird, Modelle oder Fertigungseinrichtungen herzustellen, führt dies die Gießerei im Einverständnis mit dem Käufer nach den Erfordernissen ihrer eigenen Fertigungstechnik aus.

Die Kosten für Herstellung, Ersatz oder Instandsetzung bei Verschleiß der Modelle und Fertigungseinrichtungen sind der Gießerei unabhängig von der Gusslieferung zu vergüten.

Die Gießerei kann nicht die Kosten für Ersatz von nur einmal verwendbaren Modellen übernehmen, welche im Falle von Ausschuß im Rahmen des normalen Fabrikationsrisikos verlorengehen.

Wenn keine vorherige Übereinkunft mit der Gießerei über einen Preiszuschlag zur Deckung dieses Risikos besteht, ist der Käufer verpflichtet, entweder eine neue Fertigungseinrichtung als Ersatz zur Verfügung zu stellen oder deren Ausführung durch die Gießerei zu vergüten.
(c) Die Werkzeuge und entsprechenden Zeichnungen sind Eigentum der Gießerei, wenn der Vertrag festlegt, daß der Käufer nur einen Beitrag zu den Werkzeugkosten leistet. Dieser ist auf der gesonderten Rechnung anzuführen.

Wenn nicht anders vereinbart, sind die Werkzeuge Eigentum des Käufers und werden nach Erfüllung des Auftrags in der Gießerei gelagert. Sie sind dem Käufer auf seinen Wunsch oder auf den der Gießerei zu retournieren, und zwar in jenem Verschleiß- und Alterungszustand, den sie zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe aufweisen.

Der Käufer kann aber nicht in den Besitz dieser Werkzeuge gelangen, bevor er alle offenen Rechnungen zugunsten der Gießerei beglichen hat, darunter auch jene für Studien, Patente und Know-how, die in Artikel (3b) erwähnt werden.

Sie sind kostenlos drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der letzten Lieferung aufzubewahren. Nach diesem Datum sind sie dem Käufer zur Verfügung zu stellen, unbeschadet des im obigen Paragraphen vorgesehenen Rückhalterechtes. Der Käufer kann allerdings mit der Gießerei eine Verlängerung der Lagerfrist nach deren Prinzipien und Modalitäten vereinbaren.
Gibt es keine Vereinbarung, kann die Gießerei entweder die Werkzeuge nach Ablauf der dreimonatigen Frist ab einer schriftlichen Verständigung zerstören, oder die Lagerung in Rechnung stellen oder die Werkzeuge unfrei zurücksenden.
(d) Die Gießerei verpflichtet sich, die in den vorhergehenden Paragraphen, a, b und c genannten Fertigungseinrichtungen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Käufers für Aufträge Dritter zu verwenden, unabhängig davon, ob sie deren Eigentümer ist.
(e) Der Käufer trägt die volle Verantwortung für die in den vorhergehenden Paragraphen a, b und c genannten Modelle und Fertigungseinrichtungen, deren Eigentümer er ist, und es ist seine Aufgabe, diese gegen Beschädigung und Vernichtung in der Gießerei zu versichern und keine diesbezüglichen Forderungen an die Gießerei zu stellen.
5. EINGUSSTEILE
Vom Käufer gelieferte Eingussteile unterliegen einzig und allein seiner Verantwortung und müssen in einwandfreiem Zustand sein. Sie müssen der Gießerei kostenlos und portofrei unter Einschluß normaler Fabrikationsrisiken in ausreichender Menge geliefert werden.
6. LIEFERFRISTEN
(a) Die Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Gießerei, frühestens aber ab dem Datum, zu dem alle Unterlagen, Fertigungseinrichtungen und Ausführungsdetails vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden, wobei letzterer außerdem alle anderen ihm zukommenden Vorbedingungen ebenfalls erfüllt haben muß.
(b) Der bindende Charakter der Lieferfrist muß nach Art und Umfang im Vertrag festgelegt werden (Termin der Versandbereitschaft, Termin der Eingangskontrolle, Termin der tatsächlichen Auslieferung, etc.). Ohne eine solche Präzisierung gilt der Liefertermin als Richtwert.
(c) Die vertraglichen Fristen können auf Wunsch der Gießerei in allen Fällen verlängert werden, wo es die Gießerei aus außerhalb ihres Einflusses liegenden Gründen als unmöglich erachtet, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
7. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
(a) Die Lieferung der Gussstücke versteht sich immer ab Gießerei, ungeachtet der vertraglichen Bestimmung bezüglich Zahlung der Transportkosten. Sie gilt als erfolgt bei der unmittelbaren Übergabe an den Käufer bzw. an den von diesem oder von der Gießerei bestimmten Transportunternehmer.
Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort oder ist die unabhängige Auslieferung unmöglich, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Gießerei erklärt, daß die Ware versandbereit ist. Die Gussstücke werden dann auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers eingelagert und in Rechnung gestellt.
Wenn der Vertrag keine anderslautende Bestimmung enthält, sind Teillieferungen nach Belieben der Gießerei zulässig.
(b) Die Gefahr geht im Augenblick der oben beschriebenen Lieferung auf den Käufer über, ungeachtet des Rechtes auf Eigentumsvorbehalt.
8. PREIS
(a) Die vertraglichen Lieferpreise gelten - wenn nicht anders vereinbart - als Stückpreise unversteuert ab Werk. Die Gussstücke werden in dem vertraglich bestimmten Zustand oder, wenn nicht anders vereinbart, roh geputzt und ohne Angüsse geliefert.
(b) Die Preise sind je nach vertraglicher Vereinbarung:

- entweder nach geeigneten Formeln revidierbar unter Berücksichtigung der Veränderungen des Materialwertes, der Energiekosten, der Lohnkosten und zusätzlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auftrag, die zwischen dem Datum des Auftrages und der vertraglichen Lieferung auftreten, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt.

- oder Fixpreise während einer vereinbarten Frist.
9. GEWICHT
Im speziellen Fall des Verkaufs von Gussstücken nach Gewicht gilt das tatsächliche Gewicht unabhängig von den Gewichtsangaben des Angebotes und des Auftrages, die nur Annäherungswerte sind.
10. MENGEN
Auf die Menge bezogen, gilt die Stückzahl des Vertrages besonders bei handgegossenen Stücken. Bei maschineller Serienfertigung ist eine gewisse Abweichung von der Zahl der gefertigten und gelieferten Stücke zulässig. Diese Abweichung ist von Gießerei und Käufer bei der Vertragsverhandlung zu vereinbaren. Wenn keine vorherige Vereinbarung besteht, beträgt die zulässige Abweichung normalerweise +/- 5% der im Vertrag angegebenen Stückzahl.
11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(a) Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Firmensitz der Gießerei. Die Fristen und Zahlungsweisen sowie eventuelle Anzahlungen müssen im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Wenn keine solche Vereinbarung getroffen wurde, sind die Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.
Falls keine anderslautende Vereinbarung besteht, sind die Herstellungskosten der Werkzeuge innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung der Modelle oder Probestücke zu bezahlen.
Die Nichtrückgabe von Wechseln mit Akzept und Bankadresse innerhalb von 7 Tagen nach Übersendung, jede Art von Zahlungsverzug, eine ernste Minderung der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere das Bekanntwerden eines Wechselprotestes oder jede Pfändung des Geschäftsvermögens geben der Gießerei nach freier Wahl und ohne vorherige Ankündigung das Recht,

- im Fall der Überschreitung des Fälligkeitstermins die unmittelbare Fälligkeit aller noch geschuldeten Beträge und Einstellung jeder weiteren Lieferung,

- im Fall des Rücktritts von laufenden Verträgen den Einbehalt bereits geleisteter Vorauszahlungen, Fertigungseinrichtungen und Teilen, bis zur Festlegung einer eventuellen Entschädigung.
(c) Jeder Zahlungsverzug zieht automatisch Verzugszinsen nach sich. Der Zinssatz kann unterschiedlich sein. (4)

Der Käufer ist auch aufgrund irgendwelcher Forderungen, besonders in bezug auf Gewährleistungsansprüche, ohne vorherige Vereinbarung mit der Gießerei nicht von der Zahlung des Gesamt- oder Teilbetrages an die Gießerei befreit.
(d) Im Fall einer Auftragsvergabe an Subunternehmer, wird der Käufer der Gesetzeslage entsprechend seinen eigenen Käufer dazu anhalten, die Zahlung des der Gießerei zukommenden Betrages zu gewährleisten.
12. PROBESTÜCKE, KONTROLLE UND ABNAHME
Für Produktions- bzw. Serienfertigungsaufträge hat der Käufer die Herstellung von Probestücken zu verlangen, die ihm von der Gießerei zur beliebigen Abnahme nach Durchführung aller notwendigen Kontrollen und Prüfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Abnahme muß der Gießerei vom Käufer durch einen Brief oder ein anderes als Dokument geltendes Kommunikationsmittel mitgeteilt werden.

In jedem Fall und auch wenn keine Abnahme erfolgt, müssen Art und Umfang der nötigen Kontrollen und Prüfungen, Normen und Toleranzklassen sowie Toleranzen aller Art in den Plänen und im Lastenheft festgelegt werden, die vom Käufer der Anfrage verpflichtend beizulegen sind und im Vertrag zwischen Gießerei und Käufer bestätigt werden müssen.

Im Falle der Ausführung von Verbundstücken oder von der Gießerei durch Schweißen verbundener Stücke müssen die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen über die Abgrenzung jeder der Komponenten sowie über die Ausdehnung der Beschaffenheit der Verbundzonen.

Da Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen nur angesichts der Gestaltung der Gussstücke bestimmt werden können, muß der Käufer in seiner Anfrage und seinem Auftrag stets die Kontrollen angeben, für die er sich entschieden hat, sowie die zu prüfenden Partien der Gussstücke und die anzuwendenden Prüftoleranzen, dies besonders, um die Bedingungen der in Artikel 14 definierten Gewährleistung zu bestimmen.

Die Gießerei führt, falls kein Lastenheft betreffend Kontrollen und Prüfungen vorliegt, nur eine einfache Sicht- und Maßkontrolle der Gussstücke durch.

Die vom Käufer als notwendig erachteten Kontrollen und Prüfungen werden auf Wunsch des Käufers von der Gießerei, vom Käufer, einem Labor oder anderen Institutionen durchgeführt. Dies muß - so wie Art und Umfang dieser Kontrollen und Prüfungen - spätestens bei Vertragsabschluß festgelegt werden.

Wenn eine Abnahme gefordert wird, sind deren Umfang und Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluß festzulegen.
Der Preis der Kontrollen und Prüfungen ist im allgemeinen getrennt von jenem der Gussstücke zu behandeln, kann aber auf den Preis der letzteren aufgeschlagen werden, wenn dies Käufer und Gießerei vereinbart haben.

Dieser Preis beinhaltet die Kosten von Sonderarbeiten, die zur Herstellung einwandfreier Prüfbedingungen erforderlich sind, besonders bei zerstörungsfreien Prüfungen.

Wenn im Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, findet die Abnahme in der Gießerei auf Kosten des Käufers spätestens in der Woche nach der Benachrichtigung über die Abnahmebereitschaft statt, die die Gießerei an den Käufer oder an die mit der Abnahme beauftragte Institution gerichtet hat. Bei Abwesenheit des Käufers oder der Kontrollinstitution werden die Gussstücke von der Gießerei auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. Bleibt auch eine zweite Benachrichtigung der Gießerei 15 Tage nach Absendung wirkungslos, gilt die Abnahme der Ware als erfolgt, und die Gießerei hat das Recht, sie zu versenden und in Rechnung zu stellen.

In jedem Falle werden diese Kontrollen und Abnahmen im Rahmen der geeigneten Normen durchgeführt nach den in den Plänen und im Lastenheft festgelegten Bedingungen, wie sie vom Käufer bestimmt und von der Gießerei angenommen wurden.
13. QUALITÄTSSICHERUNG
Fertigungen im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems müssen vom Käufer in seiner Anfrage und seinem Auftrag bestimmt werden. Die Gießerei bestätigt dies ihrerseits in ihrem Angebot und in ihrer Auftragsannahme, ungeachtet der vorhergehenden Artikel.
14. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
(a) Die Gießerei haftet gemäß den Lieferbedingungen. Dies bedeutet, daß die Gießerei nur zur Lieferung solcher Gussstücke verpflichtet ist, die der vom Käufer zur Verfügung gestellten Konstruktion bzw. dem Inhalt des Lastenheftes, oder den Probestücken oder Modellen entsprechen, die dieser akzeptiert hat.
Im Falle einer Reklamation des Käufers betreffend die gelieferten Stücke behält sich die Gießerei das Recht vor, diese vor Ort zu untersuchen.
(b) Die Gewährleistung der Gießerei besteht nach Übereinkunft mit dem Käufer darin:

- dem Käufer eine Gutschrift für die nicht den Plänen, technischen Bedingungen oder von der Gießerei erhaltenen Probestücken entsprechenden Teile zu gewähren,

- oder diese kostenlos zu ersetzen,

- oder diese nachzubessern oder nachbessern zu lassen.

Die von der Gießerei ersetzten Stücke sind Gegenstand einer Gutschrift, wobei die Nachlieferungen zum Preis der ersetzten Teile berechnet werden. Die Nachbesserung wird nach den vom Käufer bestimmten oder angenommenen Modalitäten durchgeführt. Die Gießerei übernimmt im Falle der Nachbesserung im eigenen Betrieb die Kosten. Ihre vorherige Zustimmung ist einzuholen, wenn der Käufer beschließt, sie zu einem der Gießerei zuvor bekanntzugebenden Preis selbst durchzuführen.

Der Ersatz oder die Nachbesserung der Stücke, durchgeführt nach Übereinkunft zwischen Gießerei und Käufer, ändert nichts an der Gewährleistungsregelung.

Die Stücke, für die der Käufer seitens der Gießerei Gutschrift, Ersatz oder Nachbesserung erhalten hat, werden dieser portofrei zurückgesandt, wobei sich die Gießerei das Recht vorbehält, das Transportunternehmen auszuwählen.
(c) Um nicht den oben definierten Gewährleistungsanspruch zu verlieren, hat der Käufer die Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung zu melden und ausdrücklich den Ersatz oder die Nachbesserung der betreffenden Stücke zu verlangen, und zwar maximal innerhalb der folgenden Fristen ab Lieferdatum:

- 15 Tage für sichtbare Mängel,

- 6 Monate für andere Mängel, wobei diese Frist für Serienanfertigungen auf 1 Monat herabgesetzt wird.

Nach Ablauf dieser Fristen wird keine Reklamation angenommen. Jede Nachbesserung von Gussstücken, die der Käufer ohne Einverständnis der Gießerei auf seine Art und Kosten durchführt, zieht den Verlust des Gewährleistungsanspruchs nach sich.
(d) Die Garantie gilt keineswegs für:

- Schäden an Gütern, Personen und im allgemeinen alle Schäden, die ein defektes Stück verursacht, wenn der Käufer es der weiteren Verwendung zugeführt hat, ohne alle Kontrollen und Prüfungen durchgeführt zu haben, welche die Konstruktion, Verwendung und der Endzweck des Stücks erforderlich gemacht hätten.

- Schäden an Gütern, Personen und im allgemeinen alle Schäden, die ein defektes Stück verursacht, wenn der Defekt auf die Konstruktion des Stücks oder der Einheit, in die das Stück eingebaut wurde, zurückzuführen ist, oder auf Anweisungen des Käufers an die Gießerei, sowie alle Arbeiten bzw. Veränderungen an dem Stück nach seiner Lieferung.

- die Kosten von Arbeitsvorgängen, denen die Stücke vor ihrer Inbetriebnahme unterzogen werden, insbesondere maschinelle und sonstige Bearbeitungen, Kontrollen, die gravierende Mängel entsprechend dem Vertrag ergeben, wenn diese nicht auf einen schwerwiegenden Fehler der Gießerei zurückzuführen sind.

- Kosten für Montage, Demontage und Rückruf dieser Stücke durch den Käufer.
15. EIGENTUMSVORBEHALT
Die Lieferung der Gussstücke erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, wenn dieser in der Gesetzgebung des Landes zugelassen ist, in dem sich die Ware im Augenblick der Reklamation befindet und wo alle Bedingungen für deren Geltendmachung gegeben sind.

Diese Bestimmung bedeutet, daß das Eigentum an den Stücken erst nach vollständiger Bezahlung ihrer Preises auf den Käufer übergeht.
16. GERICHTSSTAND
Die vorliegenden Lieferbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge unterliegen der Gesetzgebung des Ursprungslandes der Gießerei.

Die Vertragsparteien sollen für alle aus der Auslegung und Ausführung der vorliegenden Lieferbedingungen und davon betroffenen Verträge entstehenden Streitigkeiten eine gütliche Lösung anstreben.

Falls eine solche nicht erreicht werden kann und keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen, ist das für den Hauptsitz der Gießerei zuständige Gericht für alle sich aus den Lieferverträgen ergebenden Streitigkeiten zuständig, und zwar unabhängig von den angenommenen Vertrags- und Zahlungsbedingungen, selbst dann, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden oder eine Mehrzahl an Beklagten vorhanden ist.
 
(1) Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Norwegen, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz

(2) Diese allgemeinen Bedingungen sind beim Handelsgericht in Paris bei der Behörde für Standesregeln eingetragen.
Infolgedessen bringen Vorschläge der Gießerei, denen der Käufer seine Zustimmung erteilt, und die auf eine Verbesserung der technischen Leistung oder eine Abänderung der Zeichnung des Stückes abzielen, und insbesondere auf wirtschaftlichen Erfordernissen oder den Herstellungsprozeß in Gießereien betreffenden Erfordernissen beruhen, keinesfalls einen Haftungsübergang mit sich. Dies trifft besonders im Fall einer Industriepartnerschaft oder jeder Geschäftsbeziehung zu, die eine Entwicklungsphase beinhaltet. In diesem Fall legt der Vertrag den Handlungsbereich jeder Vertragspartei fest.

(3) z.B. "Standescode und Berufsethik der Kunstgießereien".

(4) Zum Beispiel das Eineinhalbfache des vom französischen Gesetz vorgesehenen Zinssatzes (n'92 - 1442 von 12.12.92)
 

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